Die Privatkrankenversicherung ist neben der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems eine Absicherungsoption für den Krankheitsfall, für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen und den daraus resultierenden Kosten. Die Leistung im Versicherungsfall beruht auf einem privatrechtlichen Vertragswerk, geschlossen mit einem Versicherungsunternehmen.
Die Private Krankenversicherung kann in verschiedene Kategorien eingeteilt werden und zwar in die Krankenkostenvollversicherung, die Krankenkostenteilversicherung und die Zusatzversicherung. Die private Krankenkostenteilversicherung deckt laut dem Vergleichsportal www.pkvvergleich365.de einen Teil der anfallenden Kosten ab, richtet sich folglich an Personen, die im Krankheitsfall bereits eine bestimmte Leistung erhalten, darunter hauptsächlich Beamte mit Beihilfeanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn. Die Krankenzusatzversicherung bezieht sich laut GESETZLICHE-KRANKENKASSEN.eu auf die Deckung zusätzlicher Risiken und dient entsprechend in besonderem Maße den gesetzlich Krankenversicherten, die ihren Versicherungsschutz und das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine solche anheben möchten, beispielhaft sind hier die Reisekrankenversicherung und die Zahnzusatzversicherung anzuführen.
Die Leistungen der PKV in der Übersicht
Die Privatkrankenversicherung ist im Gegensatz dazu, nicht auf besondere Risiken oder die Teilabsicherung spezialisiert, sondern übernimmt sämtliche Krankheitskosten, verursacht durch ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung, Vorsorge- und Heilmittelkosten. Inwieweit die Erstattung allenfalls unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung erfolgt, ist abhängig von dem gewählten Tarif der privaten Krankenkostenvollversicherung. Mit einem PKV Preisvergleich bei pkvvergleich365.de sieht man auch die großen Preisunterschiede in den Tarifen der PKV und kann mit einem Tarifrechner die besten Leistungen finden.
Durch die Gültigkeit einer vollumfänglichen Krankenversicherungspflicht in Deutschland ist theoretisch jeder Bürger krankenvollversichert, in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der Privatkrankenversicherung. Deshalb muss jeder Bundesbürger, der der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse absichern und jeder Bundesbürger, der der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist, bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Krankenkostenvollversicherung abschließen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind bestimmte Personengruppen pflichtversichert per Gesetz, darunter vor allem Arbeiter, Angestellte und Auszubildende unterhalb definierter Einkommensgrenzen, Rentner sowie Arbeitslosengeld II Empfänger, sofern vor Eintritt des Bezuges eine gesetzliche Absicherung existierte.
Für wen die Versicherungspflicht in der GKV gilt
Von der Versicherungspflicht befreit sind Selbstständige – Ausnahme: hauptberuflich, freischaffende Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialversicherung abgesichert sind – sowie abhängige Beschäftige, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze drei Jahre in Folge und voraussichtlich auch im kommenden Jahr mit ihrem Arbeitsentgelt überschreiten.
Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze – ferner bekannt als Versicherungspflichtgrenze – handelt es sich um eine Bemessungsgröße, die jedes Jahr von der Regierung angeglichen wird und in Form eines allgemeinen sowie eines besonderen Grenzwertes Bestand hat. Im Jahr 2015 liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 54.900 Euro.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für abhängig Beschäftigte, die im Jahr 2002 entsprechend ihrem Einkommen – das die dato gültige Grenze überschritt – versicherungsfrei und über ein Versicherungsunternehmen krankenvollversichert waren. Diese besondere Grenze wurde im Zusammenhang mit der erheblichen Steigerung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2003 eingeführt. Ohne diese besondere Regelung wären etliche Arbeitnehmer, die im Jahr 2002 auf Grund ihres Einkommens versicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, durch die Anhebung folglich ab 2003 schlagartig der Versicherungspflicht unterworfen gewesen.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch weiterhin kontinuierlich steigen
Generell zeichnet sich in der Vergangenheit ab, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze – deren Überschreitung die einzige Möglichkeit für Arbeitnehmer darstellt, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen – stets angehoben wurde.
Grund hierfür ist das Ziel, einen möglichst weiten Personenkreis an in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherter zu schaffen, um letztendlich per Beitragszahlungen die gesetzliche Krankenversicherung zu finanzieren.
Wer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, kann sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer der gesetzlichen Krankenkassen entscheiden oder aber eine private Krankenversicherung abschließen, welche üblicherweise ein breiteres Leistungsspektrum bietet.
War es in den vergangenen Jahren bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht durchaus möglich, gänzlich auf eine Krankenversicherung zu verzichten, wurde diese Option mit der Einführung einer Krankenversicherungspflicht unterbunden, Nichtversicherten die Rückkehr in eines der beiden Systeme – in das jeweils zuständige – ermöglicht. Gesetzliche KrankenKassen sind seit April 2007 dazu verpflichtet, nicht krankenversicherte Personen, welche der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, als Mitglied aufzunehmen. Demzufolge wurden 2009 ebenso die privaten Versicherungsunternehmen zur Aufnahme Nichtkrankenversicherter, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, veranlasst. Damit entstand die Pflicht der privaten Versicherer, den Basistarif anzubieten, dieser ähnelt in Leistung und Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung.